Satzung der BürgerInteressenGemeinschaft Waiblingen-Süd e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 27.11.2017
eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter Nr. VR-NR.: 261258
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „BürgerInteressenGemeinschaft Waiblingen-Süd“ mit dem Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Waiblingen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zwecke des Vereins sind
– die Förderung der Jugend – und Altenhilfe,
– die Förderung der Begegnung und Toleranz in allen Bereichen der Kultur,
des Zusammenlebens und des Völkerverständigungsgedankens,
– die Förderung von Sport, Kunst und Kultur im Stadtteil.
Die Zwecke beziehen sich auf Waiblingen-Süd (alle Waiblinger Wohngebiete südlich der Remsbahn). - Die Satzungszwecke sollen erreicht werden durch gemeinwesenorientierte, soziokulturelle Arbeit und damit verbundene, ortsbezogene Veranstaltungen und
Diese umfassen u.a. die Organisation und/ bzw. Durchführung von
– kulturellen und kleinkünstlerischen Veranstaltungen für alle Bürger,
– offenen Treffen zum Meinungsaustausch über Angelegenheiten des Stadtteils,
– zielgruppenorientierten Angeboten für Kinder, Jugendliche, Senioren und Minderheiten,
– offenen Spiel- und Sportangeboten unter sportfachlicher Anleitung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand kann bei Bedarf beschliessen, dass Vereinsämter oder Tätigkeiten im Auftrag des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden.
Die Zahlungen sind jährlich für das laufende Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden. - Auf Antrag von Vereinsmitgliedern können Personen, die in besonderem Maße die Ziele des Vereins befördert haben zur Ernennung als Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden vorgeschlagen werden. Der Antrag ist dem Vorstand unter Nennung von Gründen schriftlich einzureichen. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte wie aktive Mitglieder.
- Ehrenvorsitzende/r haben alle Rechte wie aktive Mitglieder und das Recht beratend an Vorstandsitzungen teilzunehmen.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist der Mitgliederversammlung durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn es mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz erfolgloser Mahnung den Beitrag nicht geleistet hat. In der Mahnung ist auf die Streichung hinzuweisen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Arbeitsgruppen
- der Beirat
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Kassenverwalter/in, dem/der Öffentlichkeitsreferent/in und dem/der Veranstaltungskoordinator/in.
- Der/die Vorsitzende und der/die 1. stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinn von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Werden Beschlüsse gefasst, so gibt die Stimme des Vorsitzenden bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
- c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
- d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern,
- e) Vertretung des Vereines nach außen,
- f) Erstellen einer Geschäftsordnung,
- g) Ernennung eines Beirates
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschließendes Organ. Ihr obliegt insbesondere:
- Die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Die Genehmigung der Geschäftsordnung,
- Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenverwalter, Entlastung des Vorstands,
- Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags,
- Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
- Die Änderung der Satzung,
- Die Auflösung des Vereins,
- Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
- Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds, Ehrenmitglieds und Ehrenvorsitzenden,
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
- sie von einem Viertel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sie gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind.
Die Einladung wird, sofern mit dem Mitglied schriftlich vereinbart, ausschließlich auf elektronischem Wege zugestellt.
Für die Zustellung gilt jeweils die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse. - Jedes Mitglied kann bis 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach können in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge mit Ergänzung der Tagesordnung nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit zugelassen werden.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
§ 9 Abstimmungen
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind zulässig und müssen schriftlich gegenüber dem Vorstand vor einer Mitgliederversammlung angezeigt werden.
- Abstimmungen erfolgen i.d.R. durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
§ 10 Wahlen
- Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
- Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der/die Vorsitzende, dann der/die stellvertretenden Vorsitzende/, zuletzt die übrigen Mitglieder. Bei der Wahl des Vorstands ist im ersten Wahlgang die absolute im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
§ 11 Protokoll
Von allen Mitgliederversammlungen ist ein Beschlussprotokoll durch den/die Schriftführer/in zu fertigen und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen. Das Beschlussprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
- Zahl der erschienenen Mitglieder,
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
§ 12 Arbeitsgruppen
- Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können thematische Arbeitsgruppen jeder Art einsetzen und deren Teilnehmer/innen berufen. Die Treffen der Arbeitsgruppen stehen Mitgliedern und Nichtmitgliedern offen. Entscheidungsberechtigt sind ausschließlich die Mitglieder des Vereins.
- Die Arbeitsgruppen sind an den Vorstand und die Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
§ 13 Beirat
- Der Vorstand kann einen Beirat, der aus zwei bis sechs Mitgliedern besteht, berufen. Der Beirat berät den Vorstand in Grundsatz- und Fachfragen.
- Die Wahl der Mitglieder des Beirats erfolgt einzeln und mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand für dessen Amtszeit.
- Der Vorstand kann den Beirat beratend zur Vorstandssitzung einladen. Empfehlungen des Beirats sind für den Vorstand nicht bindend.
- Der Beirat ist an den Vorstand und die Mitgliederversammlung antragsberechtigt.
§ 14 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.
- Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Mitgliederversammlung vorzulegen und vorzutragen.
- Bei festgestellten Beanstandungen ist vor der Mitgliederversammlung der Vorstand zu unterrichten.
§ 15 Satzungsänderung/ Änderung der Geschäftsordnung
- Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht und von diesem an die Mitglieder weitergeleitet werden.
- Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber von 10 Mitgliedern notwendig.
- Änderungen der Geschäftsordnung müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Zu Änderungen der Geschäftsordnung ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 16 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Kommt wegen zu geringer Beteiligung nicht die erforderliche Mehrheit zustande, so ist die Auflösung des Vereins zu vertagen. Innerhalb einer Frist von einem Monat ist aber die Auflösung in einer Mitgliederversammlung erneut zu beschließen. Diese Mitgliederversammlung beschließt abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Waiblingen, die es ausschließlich und umittelbar für die Förderung der Jugendhilfe in Waiblingen- Süd zu verwenden hat.